Kann sich ein Ehegatte erst nach einer Trennungsdauer von 3 Jahren scheiden lassen, wenn der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?
Gemäß § 1565 Abs.1 BGB ist Voraussetzung für die Scheidung das Scheitern der Ehe.
Wann ist eine Ehe gescheitert?
In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu:
“Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.”
Vorausgesetzt wird also:
eine Trennung der Eheleute; es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte “Zerrüttung der Ehe”).
Die Zerrüttung der Ehe ist grundsätzlich bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen,
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Das OLG Hamm stellt nunmehr mit Beschluss vom 30.05.2011 – II-8 UF 5/11 – ausdrücklich klar, dass bei einer räumlichen Trennung von einem Jahr angenommen werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben haben.
Die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist dann nicht zu erwarten, wenn sich nur einer der Ehegatten endgültig von der Ehe abgewandt hat.
Die Gründe dieses Ehegatten sind dabei gleichgültig.
Fazit
Wenn ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres der Ehescheidung nicht zustimmt, muss der andere Ehegatte nicht eine Trennungsdauer von drei Jahren abwarten. Leben die Ehegatten nachweislich ein Jahr räumlich voneinander getrennt, ist anzunehmen, dass die Ehe zerrüttet und mithin zu scheiden ist.