Trennung
Zunächst muss für eine Scheidung die Voraussetzung der Trennung erfolgt sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Ehepartner die erkennbare Trennungsabsicht übermittelt wird, insbesondere muss dem Ehegatten die Ablehnung der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft verdeutlicht werden.
Auch kann die Trennungsabsicht schriftlich erfolgen, um späteren Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken. Um unvermeidlichen Konflikten bei der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung entgegenzuwirken, ist es ratsam, sich auch räumlich zu trennen. So sollte einer der Ehegatten ohne große zeitliche Verzögerung nach der Trennung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen.
Falls man die Trennung doch innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung vollzieht, ist zu beachten, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden, so dass bspw. die gemeinsame Haushaltsführung komplett aufzuheben ist (nicht mehr gemeinsam kochen/essen, für den anderen Ehepartner nicht mehr waschen/bügeln), Einrichtung getrennter Schlafzimmer.
Ehewohnung
Eine gesetzliche Regelung, wer nach der Trennung in der ehelichen Wohnung bleibt, gibt es nicht. Wenn Sie Kinder haben und sich einig sind, bei wem diese leben werden, sollte daran anknüpfend derjenige in der Ehewohnung bleiben, bei dem auch die Kinder leben.
In den anderen Fällen, wenn z.B. die Ehe kinderlos ist, wird die Entscheidung über die Wohnung von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig gemacht. Falls eine Einigung zwischen den Eheleuten nicht zu erreichen ist, ist es möglich, beim Familiengericht einen Wohnungszuweisungsantrag zu stellen.
Hausrat
Es ist ratsam, sich bereits im Vorfeld über die Aufteilung des Hausrates zu einigen. Hierfür ist die Erstellung einer Liste, die Sie auch für die Zukunft aufheben sollten, sehr sinnvoll. In dieser Liste sollte festgehalten werden, welcher Ehegatte welchen Hausrat behält oder mitnimmt. Beachten Sie bitte hierbei, dass Gegenstände, die bereits vor der Ehe in Ihrem Eigentum standen, weiterhin Ihnen gehören, auch wenn mittlerweile Ersatzgegenstände hierfür angeschafft wurden.
Umgang
Auch sollte bereits im Vorfeld bei gemeinsamen Kindern, insbesondere bei dem Auszug eines Ehepartners geklärt werden, wie der konkrete Umgangskontakt zu den gemeinsamen Kindern erfolgen soll.
Hier kann auch eine kostenlose Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Erst wenn durch die Vermittlung des Jugendamtes keine Lösung hinsichtlich der Umgangsvereinbarung gefunden werden kann, wird die gerichtliche Auseinandersetzung vor dem zuständigen Familiengericht unumgänglich.
Unterhalt
Die minderjährigen Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des barunterhaltsverpflichteten Elternteils. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt seinen Unterhalt bereits durch die Betreuung. Der andere Elternteil sollte daher unverzüglich schriftlich aufgefordert werden, Unterhalt zu bezahlen.
Der Anspruch auf Unterhalt besteht dann ab dem Beginn des Monats, in dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Unterhalt zu bezahlen. Achten Sie also darauf, dass rechtzeitig aufgefordert wird, Unterhalt zu bezahlen. Dies gilt ebenso für den Trennungsunterhalt. Dies ist der Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht werden kann. Der Ehegatte, der über kein Einkommen oder über ein geringeres Einkommen verfügt, ist in der Regel dem anderen gegenüber unterhaltsberechtigt.
Krankenversicherung / Steuerklassenänderung
In der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung bleiben alle Familienangehörigen „normal“ familienversichert. Erst nach der rechtskräftigen Scheidung muss jeder Ehepartner eine eigene Krankenversicherung haben.
Eine Steuerklassenänderung tritt in den meisten Fällen mit dem Beginn des nächsten Jahres ab dem Datum der Trennung ein.