Insolvenzrecht

Aktualisiert am 17.05.2019

Verbraucherinsolvenz – Es kann jeden treffen…

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Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren

Wer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, gerät schnell in Existenznot. Gläubiger lassen das Lohn pfänden, Banken kündigen Kredite und der Gerichtsvollzieher steht vor der Türe. In Deutschland sind derzeit mehr als sechs Millionen Menschen überschuldet.

Was ist zu tun?
Der richtige Weg zur Schuldenbereinigung ist zwar das Privatinsolvenzverfahren. Hat das Gericht nämlich das verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, wird dem Betroffenen nach sechs Jahren eine Restschuldbefreiung gewährt. Dieses Verfahren sollte jedoch als „Plan B“ angestrebt werden.

Zunächst sollte in jedem konkreten Fall überlegt werden, ob man das Privatinsolvenzverfahren durch „Gläubigervergleiche“ vermeiden kann. In diesem Fall entfällt nämlich ein gerichtliches Verfahren.

Die außergerichtliche Schuldenregulierung (Gläubigervergleich) ist sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger von großem Vorteil:

Die Befriedigungsquote fällt durch die Einsparung der Kosten eines Insolvenzverfahrens höher aus und es wird Zeit gespart. Der Schuldner unterliegt nicht den Pflichten wie bei einem Insolvenzverfahren und erspart sich die 6-jährige Wohlverhaltensperiode.

Mittlerweile ist den Gläubigern bekannt, dass die Mehrzahl der Insolvenzverfahren kein nennenswerte Befriedigung sondern nur bürokratischen Aufwand bringen.

Je genauer der Schuldner weiß, was die Verbraucherinsolvenz für ihn und die Gläubiger bedeutet, umso größer sind die Chancen in den Gläubigervergleichen ein optimales Ergebnis zu erzielen. Es muss daher erst die Frage gelöst werden, was der einzelne Gläubiger im Fall einer Verbraucherinsolvenz verliert. Erst dann wissen die Schuldner, was sie den Gläubigern anbieten können.

Der Anwalt kann den Gläubigern die Vorteile darstellen, den Vergleich anzunehmen oder im Falle einer sonst drohenden Verbraucherinsolvenz möglicherweise gar kein Geld zu erhalten.

Erfahrungsgemäß steigt die Vergleichsbereitschaft der Gläubiger, wenn ein Anwalt sich für den Schuldner einsetzt.

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